AGBs Wedding Reisen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den
Mietomnibusverkehr
(AGB-Mietomnibus)
Gebrüder Boonk GmbH
Harmate 59
48683 Ahaus
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts
anderes vereinbart ist, freibleibend.
2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in
elektronischer Form oder mündlich erteilen. Der Vertrag kommt
mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen
Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es
sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt
der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf
der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller
innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt oder wenn
der Auftrag ohne Widerspruch des Kunden entsprechend der
Bestätigung durchgeführt wird.
§ 2 Leistungsinhalt
1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben
in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 2 und § 3
bleiben unberührt.
2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des
Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines
Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung
der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den
Werkvertrag wird ausgeschlossen.
3. Die Leistung umfasst nicht:
a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern,
Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer
seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs
zurücklässt,
d. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
e. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen
Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-,
Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die
Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden
Verpflichtungen. Dies gilt nicht, soweit etwas anderes
ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 3 Leistungsänderungen
1. Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach
Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen,
wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom
Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für
den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem
Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem
Änderungsgrund mitzuteilen.
2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung
des Busunternehmens möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder
der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde
vereinbart.
§ 4 Preise und Zahlungen
1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte
Mietpreis.
2. Im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung anfallende
Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren,
Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis nicht
enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes
vereinbart.
3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter
Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder
Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
5. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
6. Sollten die Treibstoffkosten zwischen
Angebotserstellung/Auftragsbestätigung und Auftragsdurchführung
einen größeren Anstieg bekommen, sind wir berechtigt den
Fahrpreis um die Treibstoffpreiserhöhung zu erweitern. Hierbei
wird ein Verbrauch von 30l/100km zugrunde gelegt.
7. Das Busunternehmen ist berechtigt, von Privatkunden sowie
Kunden mit Sitz im Ausland den Mietpreis in voller Höhe als
Vorauszahlung zu verlangen.
§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
1. Rücktritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten.
Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen einen
Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn der
Rücktritt beruht auf einem Umstand, den es zu vertreten hat.
Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter
Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen
und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten
Erlöse.
Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt
pauschalieren:
Bei einem Rücktritt
a. ab 29 bis 20 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10 %
b. ab 19 bis 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 25 %
c. ab 9 Tage bis 24 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt
50%
d. weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt 90
%
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf
Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die
für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende
Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
2. Kündigung
a. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach
Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und
unzumutbar sind, ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche -
berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das
Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn
und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf
die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte
Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen
höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten,
so werden diese vom Besteller getragen.
b. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann
ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden
Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das
Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
c. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer
eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die
nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern
letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von
Interesse sind.
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen
1. Rücktritt
Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag
zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu
vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In
diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen
notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
2. Kündigung
a. Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die
Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt(hierzu
zählen Ereignisse wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge,
Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung,
Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere
Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie vom
Busunternehmen nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder
Arbeitsniederlegungen) oder durch den Besteller erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer
Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art
ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin
verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei
ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag
vereinbarte Verkehrs-mittel besteht. Die Pflicht zur
Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung
einzelner Personen aufgrund von Umständen, die diese zu
vertreten haben, für das Busunternehmen unzumutbar ist.
Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die
Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b. Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine
angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach
dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere
für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse
sind.
§ 7 Haftung
1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße
Durchführung der Beförderung.
2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch
höhere Gewalt.
3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben
unberührt.
§ 8 Beschränkung der Haftung
1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen oder
deliktischen Schadensersatzansprüchen wegen Schäden, die nicht
aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
resultieren, ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4)
beschränkt. Die Haftung je betroffenen Fahrgast ist begrenzt
auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen
Mietpreis.
2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden
gegenüber jeder beförderten Person ist damit ausgeschlossen,
soweit der Schaden 1.000,00 € übersteigt.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen gelten
nicht, soweit der eingetretene Schaden auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit des Busunternehmens, seiner gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
4. Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese
ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers
oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
5. Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von ihm in
die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen
Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. - e.
umschriebenen Sachverhalte beruhen.
§ 9 Gepäck und sonstige Sachen
1. Übliches Gepäck im normalen Umfang und - nach Absprache -
sonstige Sachen werden mitbefördert.
2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgästen
mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller,
wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen
Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten
seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des
Bordpersonals ist Folge zu leisten.
2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des
Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung
ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von
Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des
Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen
Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar
ist. Rückgriffansprüche des Bestellers gegenüber dem
Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls
dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das
Busunternehmen zu richten.
4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von
Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um
eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu
halten.
§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Erfüllungsort: Erfüllungsort ist im Verhältnis zu
Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitzes
des Busunternehmens.
2. Gerichtsstand
a. Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des
Busunternehmens.
b. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder
ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der
Sitz des Busunternehmens.
3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht
der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages
einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den
Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Vertrages zur Folge.