AGBs Wedding Reisen
    Allgemeine Geschäftsbedingungen für den
    Mietomnibusverkehr
    (AGB-Mietomnibus)
    Gebrüder Boonk GmbH
    Harmate 59
    48683 Ahaus
     
    § 1 Angebot und Vertragsabschluss
    1. Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts
    anderes vereinbart ist, freibleibend.
    2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in
    elektronischer Form oder mündlich erteilen. Der Vertrag kommt
    mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen
    Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es
    sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt
    der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf
    der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller
    innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt oder wenn
    der Auftrag ohne Widerspruch des Kunden entsprechend der
    Bestätigung durchgeführt wird.
     
    § 2 Leistungsinhalt
    1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben
    in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 2 und § 3
    bleiben unberührt.
    2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des
    Auftrages  vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines
    Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung
    der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den
    Werkvertrag wird ausgeschlossen.
    3. Die Leistung umfasst nicht:
    a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
    b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern,
    Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
    c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer
    seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs
    zurücklässt,
    d. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
    e. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen
    Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-,
    Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die
    Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden
    Verpflichtungen. Dies gilt nicht, soweit etwas anderes
    ausdrücklich vereinbart wurde.
    § 3 Leistungsänderungen
    1. Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach
    Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen,
    wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom
    Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
    worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für
    den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem
    Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem
    Änderungsgrund mitzuteilen.
    2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung
    des Busunternehmens möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder
    der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde
    vereinbart.
    § 4 Preise und Zahlungen
    1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte
    Mietpreis.
    2. Im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung anfallende
    Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren,
    Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis nicht
    enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes
    vereinbart.
    3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter
    Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
    4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder
    Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
    5. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
    6. Sollten die Treibstoffkosten zwischen
    Angebotserstellung/Auftragsbestätigung und Auftragsdurchführung
    einen größeren Anstieg bekommen, sind wir berechtigt den
    Fahrpreis um die Treibstoffpreiserhöhung zu erweitern. Hierbei
    wird ein Verbrauch von 30l/100km zugrunde gelegt.
    7. Das Busunternehmen ist berechtigt, von Privatkunden sowie
    Kunden mit Sitz im Ausland den Mietpreis in voller Höhe als
    Vorauszahlung zu verlangen.
    § 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
    1. Rücktritt
    Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten.
    Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen einen
    Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn der
    Rücktritt beruht auf einem Umstand, den es zu vertreten hat.
    Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter
    Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen
    und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten
    Erlöse.
    Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt
    pauschalieren:
    Bei einem Rücktritt
    a. ab 29 bis 20 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10 %
    b. ab 19 bis 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 25 %
    c. ab 9 Tage bis 24 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt
    50%
    d. weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt 90
    %
    Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf
    Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die
    für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende
    Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
    2. Kündigung
    a. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach
    Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und
    unzumutbar sind, ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche -
    berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das
    Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn
    und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf
    die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte
    Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen
    höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten,
    so werden diese vom Besteller getragen.
    b. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann
    ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden
    Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das
    Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
    c. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer
    eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die
    nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern
    letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von
    Interesse sind.
    § 6 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen
    1. Rücktritt
    Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag
    zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu
    vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In
    diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem
    Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen
    notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
     
    2. Kündigung
    a. Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die
    Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt(hierzu
    zählen Ereignisse wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge,
    Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung,
    Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere
    Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie vom
    Busunternehmen nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder
    Arbeitsniederlegungen) oder durch den Besteller erheblich
    erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer
    Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer
    Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art
    ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin
    verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei
    ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag
    vereinbarte Verkehrs-mittel besteht. Die Pflicht zur
    Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung
    einzelner Personen aufgrund von Umständen, die diese zu
    vertreten haben, für das Busunternehmen unzumutbar ist.
    Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die
    Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
    b. Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine
    angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach
    dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere
    für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse
    sind.
    § 7 Haftung
    1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht
    eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße
    Durchführung der Beförderung.
    2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch
    höhere Gewalt.
    3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben
    unberührt.
    § 8 Beschränkung der Haftung
    1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen oder
    deliktischen Schadensersatzansprüchen wegen Schäden, die nicht
    aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
    resultieren, ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4)
    beschränkt. Die Haftung je betroffenen Fahrgast ist begrenzt
    auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen
    Mietpreis.
    2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden
    gegenüber jeder beförderten Person ist damit ausgeschlossen,
    soweit der Schaden 1.000,00 € übersteigt.
    3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen gelten
    nicht, soweit der eingetretene Schaden auf Vorsatz oder grobe
    Fahrlässigkeit des Busunternehmens, seiner gesetzlichen
    Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
    4. Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese
    ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers
    oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
    5. Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von ihm in
    die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen
    Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. - e.
    umschriebenen Sachverhalte beruhen.
    § 9 Gepäck und sonstige Sachen
    1. Übliches Gepäck im normalen Umfang und - nach Absprache -
    sonstige Sachen werden mitbefördert.
    2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgästen
    mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller,
    wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen
    Fahrgästen zu vertreten sind.
    § 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
    1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten
    seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des
    Bordpersonals ist Folge zu leisten.
    2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des
    Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung
    ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von
    Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des
    Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen
    Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar
    ist. Rückgriffansprüche des Bestellers gegenüber dem
    Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
    3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls
    dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das
    Busunternehmen zu richten.
    4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von
    Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um
    eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu
    halten.
    § 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
    1. Erfüllungsort: Erfüllungsort ist im Verhältnis zu
    Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
    öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitzes
    des Busunternehmens.
    2. Gerichtsstand
    a. Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des
    öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
    Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des
    Busunternehmens.
    b. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
    oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen
    Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder
    ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
    Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der
    Sitz des Busunternehmens.
    3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht
    der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
    § 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages
    einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den
    Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
    Vertrages zur Folge.